Damit Ihr Wille zählt

Patientenverfügung

Damit Ihr Wille bezüglich medizinischer Behandlungen und Massnahmen respektiert wird!
Damit Ihr Wille zählt

Patientenverfügung 
In der Schweiz können Sie als Patientin oder Patient medizinischen Massnahmen selber zustimmen oder diese ablehnen, solange Sie urteilsfähig sind. In der Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus festhalten, welche medizinischen Massnahmen und Behandlungen Sie wünschen und welche nicht, falls Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Die Patientenverfügung macht Ihren Willen ersichtlich und ist verbindlich (Art. 370 ff. ZGB).

Beratung
Das Erstellen der Patientenverfügung beinhaltet die Auseinandersetzung mit existenziellen und ethischen Fragen. Im Gespräch lassen sich schwierige Fragen einfacher beantworten: Welche medizinische Behandlung will ich im Endstadium einer Krankheit oder nach einem Unfall ohne reelle Heilungsaussichten? Sollen die Ärzte alles medizinisch Machbare ausschöpfen? Gibt es Behandlungsmethoden, die ich ablehne?

Sie können die Patientenverfügung selbst ausfüllen oder sich beraten lassen. Die Beraterin des SRK Kanton Schaffhausen verfügt über das medizinische und pflegerische Wissen und unterstützt Sie beim Erstellen der individuellen Patientenverfügung. Zudem erhalten Sie kostenlos die SRK Vorsorgemappe mit hilfreichen Informationen zu weiteren Themen rund um die Vorsorgeplanung. 

Bitte beachten Sie!

Hinterlegung

Die Hinterlegungsstelle für Patientenverfügungen des Schweizerischen Roten Kreuzes wird per 31. Dezember 2026 geschlossen. Deshalb können neue Patientenverfügungen nicht mehr beim Schweizerischen Roten Kreuz hinterlegt werden.

Sie haben bereits eine Patientenverfügung beim SRK hinterlegt?

Ihre Patientenverfügung bleibt bis zum 31. Dezember 2026 hinterlegt und kann im Ernstfall bis zu diesem Datum abgerufen werden. Sie erhalten das Original Ihrer Patientenverfügung Ende 2026 mit der Post zurück.

Für Fragen: 
E-Mail: vorsorge@redcross.ch
Tel. +41 58 400 47 85

Aktuelle Informationen: Patientenverfügung: Medizinischen Willen festhalten | SRK

Aufbewahrung und Hinterlegung Ihrer Patientenverfügung

Gut auffindbar aufbewahren

Bewahren Sie Ihre Patientenverfügung an einem gut auffindbaren Ort auf. Informieren Sie Ihre Angehörigen und vertretungsberechtigten Personen über den Aufbewahrungsort. Es empfiehlt sich zudem, den vertretungsberechtigten Personen eine Kopie Ihrer Patientenverfügung abzugeben und die Inhalte mit ihnen zu besprechen. Weiter können Sie auch Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine Kopie Ihrer Patientenverfügung abgeben.

Im Ernstfall verfügbar machen

Tragen Sie einen Hinweis im Portemonnaie bei sich, dass Sie eine Patientenverfügung besitzen, wo sie aufbewahrt wird und wer im Ernstfall zu informieren ist. Nehmen Sie Ihre Patientenverfügung mit, wenn Sie sich für eine geplante Behandlung oder einen Eingriff ins Spital begeben.

Regelmässig überprüfen

Prüfen Sie regelmässig, ob Ihre Patientenverfügung noch Ihrem Willen entspricht, und aktualisieren Sie sie bei Bedarf. Auch ohne Änderungen ist es sinnvoll, das Dokument nach jeder Überprüfung mit aktuellem Datum und Ihrer Unterschrift zu bestätigen.

Fragen und Antworten
Wie stelle ich sicher, dass meine Patientenverfügung im Ernstfall rasch gefunden wird?
Ist meine Patientenverfügung auch ohne Hinterlegung gültig?
Kann ich die Patientenverfügung ändern?
Was kostet eine Beratung für eine Patientenverfügung?